Zeitpunkt der Entlassung
Über den Zeitpunkt Ihrer Entlassung entscheidet der zuständige Stationsarzt.
Kostenbeteiligung
Nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches ist jeder gesetzlich versicherte Patient verpflichtet, sich an den Kosten eines stationären Krankenhausaufenthaltes zu beteiligen. Der Betrag wird vom Krankenhaus an die jeweilige Krankenkasse weitergegeben. Die Selbstbeteiligung ist für maximal 28 Tage Krankenhausaufenthalt pro Kalenderjahr zu entrichten. Für Patienten bis 18 Jahre sowie für teilstationäre Leistungen entfällt die Selbstbeteiligung.
Wir bitten Sie, die Selbstbeteiligung während Ihres Krankenhausaufenthaltes bar oder mit EC-Karte an der Kasse zu bezahlen oder später auf das Konto der DRK Kliniken Berlin zu überweisen.
Entlassmanagement
Ein Krankenhausaufenthalt kann ein Einschnitt im Leben der Patienten und Ihrer Angehörigen sein. Bisherige Lebensgewohnheiten müssen überdacht werden und es ist unter Umständen notwendig, dass vorübergehend oder auch dauerhaft mehr Hilfe als bisher von Angehörigen, Pflegediensten oder anderen Einrichtungen in Anspruch genommen werden muss.
Wir stehen in der Verantwortung ein Entlassmanagement vorzuhalten. Damit erkennen wir im Rahmen der Qualitätssicherung drohende oder bestehende Versorgungslücken und helfen, gesundheitlichen Risiken und Belastungen für die Patienten und deren Angehörige zu vermeiden oder zu begrenzen. Das Entlassmanagement der DRK Kliniken Berlin ist in einem internen Verfahren auf Grundlage des Nationalen Expertenstandards beschrieben.
Um die Entlassung unserer Patienten sicherzustellen, arbeiten Pflegekräfte, Ärzte, Therapeuten und der Sozialdienst eng miteinander zusammen. Sie erfassen bereits frühzeitig bei Aufnahme der Patienten gemeinsam mit den Angehörigen potentielle Unterstützungsbedarfe, um eine optimale Versorgung nach dem Krankenhausaufenthalt zu organisieren.
Wird ein individueller Unterstützungsbedarf festgestellt, bespricht unser Sozialdienst mit den Patienten und Angehörigen weitere Einzelheiten zur Organisation der Anschlussversorgung. Das können z.B. die Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst, die Beantragung von Anschlussheilbehandlungen, stationären Pflegeplätzen, oder die Beratung zu Leistungen der Pflegeversicherung und Hilfsmittelversorgung und vieles mehr sein.
Unsere Ärzte und Pflegekräfte klären umfassend zu Erkrankungen auf und beraten zu medizinischen Versorgungsthemen wie z. B. Wundmanagement oder Stomaversorgung.
Sollten Sie als Patient oder Angehöriger vor oder während Ihres Krankenhausaufenthaltes Fragen zur nachstationären Versorgung haben, wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiter des Sozialdienstes.
Patiententransporte
Kostenübernahme nur bei nachgewiesener medizinischer Notwendigkeit
Viele Patientinnen und Patienten fragen sich, ob die Krankenkasse den Transport nach Hause nach dem Krankenhausaufenthalt übernimmt.
Grundsätzlich gilt: Ein Patiententransport wird nur bezahlt, wenn er medizinisch notwendig ist und ärztlich verordnet wurde.
Beispiele dafür sind, wenn Sie liegend transportiert werden müssen oder während der Fahrt eine medizinische Betreuung oder Überwachung erforderlich ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Sie Sauerstoff oder Infusionen während des Transports erhalten.
In den meisten Fällen besteht jedoch kein Anspruch auf einen Krankentransport und die Heimfahrt muss selbst organisiert und finanziert werden!
Allein die Entlassung aus dem Krankenhaus, auch wenn Sie aufgrund Ihres Alters eingeschränkt sind, der Weg nach Hause besonders weit ist oder Sie nicht von Angehörigen abgeholt werden können, ist kein Grund für eine solche Verordnung. Wir bitten Sie um Verständnis, dass wir aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nur dann einen Patiententransport rufen dürfen, wenn die medizinische Notwendigkeit nachgewiesen ist.
Sonderfall: Fahrten zu regelmäßigen Behandlungen
In einigen Fällen übernimmt die Krankenkasse bei bestimmten chronischen Erkrankungen oder regelmäßigen Therapieeinheiten die Kosten für Taxifahrten oder Fahrten mit dem Patiententransport. Beispiele dafür sind Dialyse, ambulante Strahlentherapie, Chemotherapie oder andere Tumortherapien. Auch Menschen mit Schwerbehinderungen können ggfs. Anspruch haben (z.B. Blinde). Wenn Sie unsicher sind, sprechen Sie bitte frühzeitig mit Ihrem Behandlungsteam oder dem Sozialdienst.